Wir freuen uns immer wenn Gäste oder Gruppen (Interessierte ohne Flinte, ohne WBK und auch ohne Vorkenntnisse) zu uns kommen.
Nach einer Sicherheitseinweisung und Erklärungen zum Regelwerk können Sie unter Aufsicht 15-25 Schuss auf die Wurftauben schießen. Anfänger schießen zuerst von der Bunkerkante abfliegende
Wurfscheiben um das Waffenhandling, ohne weitreichenden Bewegungen zur Seite, zu erlernen. Natürlich müssen Sie hierfür die gesetzlichen Bestimmungen erfüllen die unter anderem die Volljährigkeit
(s.u.) voraussetzt.
Die Preise für Munition und Wurftauben sind auf der Seite der Schießzeiten (Termine & Zeiten) hinterlegt.
Sprechen Sie uns an um individuelle Termine oder Regelungen zu treffen.
GRUPPEN
Nach Absprache können wir an Samstagen unsere Anlage auch schon ab 10 Uhr nutzen, u.a. für unten stehende Sonderprogramme wie:
- Schnupperschießen
- Kurse mit Trainer, Einzel und Gruppen
- Übungsschießen für Jägerausbildungskurse
- Betreutes schießen für Firmenveranstaltungen
Infos zum Mindestalter, ist geregelt im §27 des WaffG.:
http://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__27.html
Auszug!
2. Jugendlichen, die
das 14. Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 18 Jahre alt sind, auch das Schießen mit sonstigen Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung,
wenn die Mündungsenergie höchstens 200 Joule (J) beträgt und Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner gestattet werden, wenn der Sorgeberechtigte schriftlich sein
Einverständnis erklärt hat oder beim Schießen anwesend ist.
Die verantwortlichen Aufsichtspersonen haben die schriftlichen Einverständniserklärungen der Sorgeberechtigten vor der Aufnahme des Schießens entgegenzunehmen und während des Schießens aufzubewahren.
Sie sind der zuständigen Behörde oder deren Beauftragten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Die verantwortliche Aufsichtsperson hat die Geeignetheit zur Kinder- und Jugendarbeit glaubhaft zu
machen. Der in Satz 1 genannten besonderen Obhut bedarf es nicht beim Schießen durch Jugendliche mit Waffen nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2 und nicht beim Schießen mit
sonstigen Schusswaffen durch Jugendliche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.