Unsere Öffnungszeiten sind gleichzeitig auch unsere Schieß- und Trainingszeiten:
Mittwoch von 14:00 Uhr bis
20:00 Uhr
Samstag von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Nur nach Absprache: Samstag von 10:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Finanzordnung Stand 01.06.2022
Gastschützen | ||||
Sportlich Skeet oder Trap Jagdlich Skeet oder Trap Jagdparcours |
15 Wurfscheiben | € 10,50 | Ab €300 Umsatz gewähren wir 10% Rabatt | |
Sportlich Skeet oder Trap Jagdlich Skeet oder Trap Jagdparcours |
25 Wurfscheiben | € 13,50 | Ab €300 Umsatz gewähren wir 10% Rabatt |
Mitglieder | ||||
Sportlich Skeet oder Trap Jagdlich Skeet oder Trap Jagdparcours |
15 Wurfscheiben | € 5,00 | Ab €300 Umsatz gewähren wir 10% Rabatt | |
Sportlich Skeet oder Trap Jagdlich Skeet oder Trap Jagdparcours |
25 Wurfscheiben | € 7,00 | Ab €300 Umsatz gewähren wir 10% Rabatt |
Flintenmunition (Weicheisenschrit bleifrei) ** | |||
Zum Beispiel: 24gr. / 28gr. (Skeet / Trap) / Kaliber 12/70 |
25er Packung für Mitglieder | € 8,50 | |
Zum Beispiel: 24gr. / 28gr. (Skeet / Trap) / Kaliber 12/70 |
25er Packung für Gastschützen | € 11,00 |
** Die auf unserem Schießstand erworbene Flintenmunition darf nach §12 Abs. 2 Nummer 2 (Waffengesetz) nur zum sofortigen Verbrauch (d.h. am selben Tag und nur während der Schießzeiten § 27) verwendet werden. Die unberechtigte Mitnahme - auch von angebrochenen Packungen - ist eine Straftat.
Leihflinten / Winter-, Heizkosten- und Flutlichtzuschlag | ||
Leihflinte pro Tag / pro Person *** |
€ 10,00 | |
15.10. bis 31.3. Energiekostenzuschlag pro Runde |
€ 1,00 |
*** Die Leihgebühr entfällt bis zu max. 12 Monaten bei Neumitgliedern, solange die eigene Waffenbesitzkarte nicht beantragt werden kann.
bis einschl. 21 Jahre | |||
Aufnahegebühr | €300 | einmalig | €70 |
Jahresgebühr | €140 | jährlich | €70 |
Die passende Munition zum Verbrauch vor Ort kann im Clubhaus bezogen werden. Aus Naturschutzgründen schießen wir ausnahmslos mit Weicheisenschrot (Bleifrei, Stahl) mit 24gr. (Skeet) oder 28gr. (Trap) Ladung bei Kaliber 12/70. Leihflinten sind nach Absprache vorhanden.
Im Winter kommt es vor, dass wir unsere Flutlichtanlage zum Einsatz bringen können (bei ausreichender Nachfrage).
Nach Absprache können wir an Samstagen unsere Anlage auch schon ab 10 Uhr nutzen,
u.a. für unten stehende Sonderprogramme wie:
- Schnupperschießen
- Kurse mit Trainer, Einzel und Gruppen
- Übungsschießen für Jägerausbildungskurse
- betreutes Schießen für Firmenveranstaltungen
Mit den vorhanden Wurfmaschinen können wir einen „kleinen Jagdparcours“ simulieren. Ohne zu wissen, welche Wurfmaschine gerade abwirft, ist das eine sehr gute Übung zur späteren Jagd mit der Flinte
oder auch für den Sportschützen, um seine Schießkoordination zu trainieren. Dadurch ist eine sehr realistische Simulation verschiedener Jagdsituationen möglich, wie man sie z.B. auf der Fasanen- oder
Entenjagd erlebt. Daher der Begriff Jagdparcours.
Wir empfehlen grundsätzlich, zuerst einmal die oben stehenden Disziplinen zu üben und zu erlernen. Für den etwas fortgeschrittenen Schützen jedoch ist das Parcoursschießen ein großes Erlebnis.
MITGLIED WERDEN???? KLICKE HIER
Infos zum Mindestalter, geregelt im §27 des WaffG.:
http://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__27.html
Auszug!
2. ....Jugendlichen, die
das 14. Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 18 Jahre alt sind, auch das Schießen mit sonstigen Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung,
wenn die Mündungsenergie höchstens 200 Joule (J) beträgt und Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner gestattet werden, wenn der Sorgeberechtigte schriftlich sein
Einverständnis erklärt hat oder beim Schießen anwesend ist.
Die verantwortlichen Aufsichtspersonen haben die schriftlichen Einverständniserklärungen der Sorgeberechtigten vor der Aufnahme des Schießens entgegenzunehmen und während des Schießens aufzubewahren.
Sie sind der zuständigen Behörde oder deren Beauftragten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Die verantwortliche Aufsichtsperson hat die Geeignetheit zur Kinder- und Jugendarbeit glaubhaft zu
machen. Der in Satz 1 genannten besonderen Obhut bedarf es nicht beim Schießen durch Jugendliche mit Waffen nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2 und nicht beim Schießen mit
sonstigen Schusswaffen durch Jugendliche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.