Auch bei der Jugendarbeit halten wir uns exakt an die gesetzlichen Vorgaben, bitte sprechen Sie uns an, wenn Sie hier Interesse haben.
Wir haben Kadertrainer im Verein und über die Schützenverbände einige Möglichkeiten, wie wir junge Schützen unterstützen können.
Infos zum Mindestalter, geregelt im §27 des WaffG.:
http://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__27.html
Auszug!
2. Jugendlichen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 18 Jahre alt sind, auch das Schießen mit sonstigen Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 l.r.) für Munition mit
Randfeuerzündung, wenn die Mündungsenergie höchstens 200 Joule (J) beträgt und Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner gestattet werden, wenn der Sorgeberechtigte
schriftlich sein Einverständnis erklärt hat oder beim Schießen anwesend ist.
Die verantwortlichen Aufsichtspersonen haben die schriftlichen Einverständniserklärungen der Sorgeberechtigten vor der Aufnahme des Schießens entgegenzunehmen und während des Schießens aufzubewahren.
Sie sind der zuständigen Behörde oder deren Beauftragten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Die verantwortliche Aufsichtsperson hat die Geeignetheit zur Kinder- und Jugendarbeit glaubhaft zu
machen. Der in Satz 1 genannten besonderen Obhut bedarf es nicht beim Schießen durch Jugendliche mit Waffen nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2 und nicht beim Schießen mit
sonstigen Schusswaffen durch Jugendliche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.